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Montag, 6. Mai 2013

Ist es denn für uns so einfach den stärkeren Beweis zu nehmen?


Entnommen aus dem Werk „Athar al-Hadith ash-Sharīf fi Ikhtilāf al-A'immāt al-Fuqahā'i“ von Muhammed Awwamā, übersetzt von Bala&Dmhwir.




Es geht um die Verständnis der Aussagen unseres Propheten, welche die selben Geschichten jedoch mit anderen Wortlauten überliefern. Wenn zwei dieser Ahadithen die die selben Geschichten erzählen, zwei verschiedene Wortlauten anwenden, dann tretet demnach auch zwei verschiedene Urteile auf. In diesen Punkt gibt es zwischen den Mujtahīd Imāme sehr grosse Meinungsverschiedenheit. Für die Hadith und 'Usūl Imāme werden solche Ahadithen als „Riwayat al-Hadith bi al-Ma'nā“ betitelt und dies bedeutet „Die Überlieferung des Hadithes als Bedeutung“.  

Die Mehrheit von den Leute des Wissens, haben die Überlieferungen als Bedeutung akzeptiert, jedoch haben sie die Bedingung gestellt, dass ein Überlieferer, wenn dieser einen Wort in einer Stelle überliefert welcher eine andere Bedeutung mit sich zieht, als wie das selbe Wort bei einer anderen Stelle der ebenso eine andere Bedeutung mit sich zieht, dass er die arabische Sprache perfekt beherrscht und seine Wörter passend zu dem daraus folgenden Bedeutung ist. [1] 

Al-Imām Abū Hanifa (70 – 150 n.H) hat sogar eine weitere Bedingung gestellt, wobei die Wichtigkeit dieser Bedingung jeder zur Kenntnis nehmen wird der sich in dieser Thematik vertieft. Diese Bedingung ist, dass derjenige der einen Hadith als Bedeutung überliefert ein Faqīh sein muss, der das Wissen über die verschiedenen Bedeutungen eines Ausdrucks  besitzt. [2] In dieser Angelegenheit gebe ich zwei Beispiele:

Beispiel Nr 1: Abū Dawud überliefert einen Hadith, dass der Prophet (sallallahu 'alayhi wa sallam) gesagt hat: „Für das verrichten des Totengebets in der Moschee, gibt es keine Sache was dagegen ist (fa la Shay'a 'alayhi)!“ [3]

In einigen alten Exemplare und andere Überlieferungen wird dieser Hadith in dieser Weise berichtet. In anderen Überlieferungen lautet dieser Hadith: „Für denjenigen der in der Moschee das Totengebet verrichtet gibt es keinen Sawāb (fa la Shay'a lahū).“ Dieser Wortlaut kommt in „al-Musannāf III/527“ von Abdurrazzaq vor. In „al-Musannāf IV/152“ wird dieser Hadith von den selben Überlieferer verzeichnet, dessen Wortlaut diesen Hadith bestätigt: „Derjenige der in der Moschee das Totengebet verrichtet, bekommt keinen Sawāb für sein Gebet“ Abū Hurayrah fuhr dann fort: „Wenn die Gefährten des Propheten keinen Platz gefunden haben, dann kehrten sie zurück.“ 

Aus diesem Grund sagte al-Khatib (392 – 463 n.H): „Die bewahrte Stelle lautet – für ihm gibt es keinen Sawāb –“ Auch kommt dies in der selben weise bei Nasbu ar-Rayā II/275 vor. Die Imame welche den Hadith „Für das verrichten des Totengebets in der Moschee, gibt es keine Sache was dagegen ist (fa la Shay'a 'alayhi)!“ akzeptiert haben, sagen dass man das Totengebet in der Moschee verrichten darf ohne das was dagegen spricht. Dies ist die Madhhāb von al-Imām ash-Shafi'i (150 – 204 n.H) und andere.

Die Imame die den Hadith „Für denjenigen der in der Moschee das Totengebet verrichtet gibt es keinen Sawāb (fa la Shay'a lahū).“ akzeptiert haben, sagen das es Makruh ist das Totengebet in der Moschee zu verrichten und dies ist die Madhhāb von al-Imām Abū Hanifa und andere.

Beispiel Nr 2: Al-Imām al-Bukhāri überliefert einen Hadith in seinem Sahih II/257 das der Prophet sagte: „Wenn ihr den Qamāt gehört habt, dann geht zum Gebet. Lauft auf der Straße in Ruhe und in Geduld. Die Gebetseinheiten die ihr erreicht habt verrichtet ihr, und die Gebetseinheiten die ihr nicht erreicht habt, vervollständigt ihr (fa atimmū).“

Dieser Hadith kommt auch in „al-Musannāf II/287“ von Abdurrazzaq und in „Musnad II/270“ von Imam Ahmād vor, dessen letzter Aussage lautet: „Die Gebetseinheiten die ihr nicht erreicht habt, holt ihr nach (fa ma fatakum faktū). Beide Überlieferungen unterscheiden nur die Wörter „vervollständigen“ und „Nachholen“ und doch entstand daraus aus der Sicht des Fīqh-Wissenschaft sehr wichtige Uneinigkeiten welche lauten:

Wenn jemand das Gemeinschaftsgebet bei den vierten Gebetseinheit erreichte, wie soll er die vorherigen drei Gebetseinheiten verrichten? 

Erstens: Gemäß dem Wortlaut „Vervollständigen“, schreibt dieser jener den ersten Gebetseinheit für sich zu und steht nach dem „Salām“ des Imāms auf und verrichtet den zweiten Gebetseinheit, da der vierte Gebetseinheit den Imām zugeschrieben wird und so vervollständigt er das Gebet. In dieser Gebetseinheit rezitiert er den „Fatiha“ dann „Zamm-i Sura“. Den „Subahanakā“ rezitiert er nicht und wenn er allein betet, rezitiert er im zweiten Gebetseinheit das was er rezitieren will. Danach wenn er den zweiten Gebetseinheit verrichtet hat, dann setzt er sich in den Tashahhūd nieder. Dann erhebt er sich und verrichtet die restlichen zwei Gebetseinheiten die übrig bleiben und vervollständigt sein Gebet. Bei diesen letzten zwei Gebetseinheiten rezitiert er nur den „Fatiha“ und dies ist die Madhhāb von einer Gruppe 'Ulamā und al-Imām ash-Shafi'i gehört zu diesen.

Zweitens: Gemäß dem Wortlaut „nach holen“, schreibt dieser jener den Gebetseinheit welchen er mit den Imām zusammen verrichtete wenn Nötig den Imām als auch wenn Nötig sich selbst zu und akzeptiert dieses als vierter Gebetseinheit. Wenn der Imām den „Salām“ macht, dann steht dieser jener auf und verrichtet die erste Gebetseinheit indem er dieses als „erste Gebetseinheit“ akzeptiert. Denn er holt die Gebetseinheiten die er mit den Imām nicht zusammen verrichtete nach. Hier rezitiert er genau das selbe was jemand der allein betet rezitiert. Nach diesen Gebetseinheit sitzt er sich in den Tashahhūd nieder und steht danach auf und rezitiert „Fatiha“ und „Zamm-i Sure“ und er rezitiert bei den letzten Gebetseinheit nur den „Fatiha“. Dies ist die Madhhāb von einer anderen Gruppe 'Ulamā und zu ihnen gehört Abū Hanifa. Letztlich wird gemäss beiden Überlieferungen gehandelt.

Hier gibt es bezüglich den Wortlauten, dessen Unterschied der Überlieferer nicht als Wichtig betrachtete, eine menge weitere Urteile. Wenn der Überlieferer ein Faqīh gewesen wäre wie auch jemand der die Urteile kennt, die auf Grund der Verschiedenheit dieser beiden Wörter heraus entstehen, dann würde er auf einen Wortlaut bleiben und die Gewissheit haben, diese Überlieferung als „Bedeutung“ zu berichten und keinesfalls in einer anderen Stelle diesen Wortlaut, als einen anderen Wortlaut formulieren. [4]

Eine weitere Angelegenheit: Man rezitiert die Wörter eines Hadithes in dem man die Vokalisierung in Betracht zieht. Dies bedeutet, dass die Recherche Notwendig ist, ob der Prophet einen Wort als Marfū', Mansūb oder Majrūr (und andere) überliefert hat. Es ist wichtig zu wissen, was in der Forschung der arabischen Sprache aus seiner Satzlehre her Notwendige Schlussfolgerungen entstehen kann.

Wie man es in Hand der obigen Ahadithen sehen kann ist dies Notwendig zu wissen, da die Überlieferer einen Wort in einer anderen Stelle anders überliefert haben. Wenn man nur einen Wortlaut berichtet bekommt, dann werden die Fiqh-Verschiedenheiten aufgehoben. Wenn aber verschiedene Wortlauten auftreten dann kann man sich vor Uneinigkeiten nicht fern halten. Dies belegen wir durch die folgenden Beispiele:

Im ersten Beispiel geht es um die Frage, ist es für den Schlachter gemäss dem 'Usūl ash-Shar'i erlaubt, einen verstorbenen Fötus zu verzehren, der beim Schlachten einer Kuh herausgetreten ist ohne dieses zu schlachten, oder wird es ihm erst dann Halāl nach dem er dies geschlachtet hat? Hier betrachten wir den folgenden Hadith des Propheten:


Es geht um die Stelle bei diesen Hadith welcher lautet „Dhakāt al-Janin“! Ibn Athir (544 – 606 n.H) überliefert in seinem an-Nihayā II/164 einmal den Marfu' und einmal den Mansūb dieses Hadithes. Die Version die Marfu' ist lautet „Dhakāt al-Janinī“ und dies bedeutet, dass wenn man die Kuh-Mutter geschlachtet hat, und ihr Fötus heraustretet, dann gilt dieser Fötüs ebenso als geschlachtet wobei man ihn nicht schlachten muss und so kann man ihn dann verzehren. Diese Stelle jedoch, ist bei der Überlieferung welcher Mansūb ist „Harfū Jarr“. In einer anderen Überlieferung heisst es: „Yudhakkā Tadhkiyatan mithla Dhakata Ummih“ Hier wird nun der „Masdār“ und der „Sifāt“ dieses Wortes aufgehoben und seine Stelle wird mit „Muzafūn 'ilayh“ ersetzt. Demnach bedeutet dieser Wortlaut nun, dass es doch Notwendig ist den Fötus zu schlachten damit dieser Halāl wird verzehrt zu werden, statt wie die erste Ansicht oben. Andere haben bei dem Wort „Dhakāt“ beide Stellen als Mansūb betrachtet und die Bedeutung gegeben: „Schlachtet den Fötus wie ihr die Mutter-Kuh geschlachtet habt.“ 

So mit hat die erste Überlieferung die bedeutung, dass es Notwendig ist den Fötus zu schlachten. Bei der zweiten Überlieferung treten zwei Bedeutung auf: a) Das schlachten der Mutter-Kuh wird gleicherweise als wie das schlachten ihres Fötus betrachtet b) dass der Fötus genau so geschlachtet werden soll, wie man die Mutter-Kuh geschlachtet hat.

Al-Imām ash-Shafi'ī und seine Gefährten haben den Ijtihad für den Marfu' gemacht und darauf gehandelt und Al-Imām Abū Hanifa und seine Gefährten haben den Ijtihad für den Mansūb gemacht und darauf gehandelt. Ein weiterer Hadith ist der bei Abū Dawud und an-Nisa'i:

ومن أبى فإنا آخذوها وشطر إبله عزمة من عزمات ربنا لا يحل لآل محمد صلى الله عليه وسلم منها شي

Dies bedeutet: „Wer die Zakāt der Kamele nicht entrichten sollte, dann nehmen wir von ihm sowohl den Zakāt als auch ein Teil seines Besitzes, da dies Allahs Recht ist. Den Zakāt von Muhammed und seiner Familie zu nehmen ist nicht erlaubt.“

Nun gibt es Meinungsverschiedenheiten bezüglich dem Wort „شطر“ - „Shatra“ da er in anderen Ahadithen als „Shatra ma lahu“ überliefert wird. Werden die Buchstaben „Sha“ und „Ra“ dieses Wortes mit einem „Fathā“ gelesen, so dass der danach folgende Wort „Muzafun Ilāyh“ wird? Oder wird der „Sha“ als „Marfū'“, der „Ta“ mit „Shaddāh“, der „Ra“ mit einem Fathā im sinne von Fi'lū Madhī gelesen, so dass der danach folgende Wort „Nabi al-Fa'il“ wird? D.h „Shatrā Ma lihi“ oder „Shuttirā Ma luhū“? Denn so wie diese, zwei verschiedene Arten sind, so verschieden ist auch ihre Bedeutungen!

Gemäss dem ersten Ausdruck (Shatrā Ma lihi), würde die Bedeutung kommen: „Wer den Zakāt nicht entrichtet, von dem wird als Strafe sowohl sein Zakāt als auch ein Teil seines Besitzes beschlagnahmt.“ Das berühmtest ist dies, jedoch hat der grösste Teil der Imāme nicht darauf gehandelt ['Amall gemacht]. [5]

Gemäss dem zweiten Ausdruck (Shuttirā Ma luhū) lautet seine Bedeutung: „Sein Besitz wird in zwei geteilt, und man gibt das Recht den Sammler des Zakāts, sich für einen dieser beiden Wahren zu entscheiden der bevorzugt ist, und so nimmt er den Zakāt (als Strafe) von der Wahre welches er bevorzugt hat.“ Diese Ansicht hat Ibrahim al-Harbī (198 – 285 n.H) empfohlen, der zu den vorderen Gefährten von Imam Ahmad ibn Hanbāl (164 – 241 n.H) gehört. Al-Harbī pflegte zu sagen, dass der Überlieferer bei seiner Überlieferung einen Fehler machte und so etwas ähnliches sagte auch al-Imām Ahmād ibn Hanbal und Allah weiß es am besten. Bei diesen Methoden erkennen wir, dass wir als Laien nicht dazu befugt sind solche Entschlüsse zu ziehen.

Wir wollen noch ein sehr wichtiges Thema ansprechen, was viele Unwissende als Beweis vorlegen um ihre eigenen Gelüsten zum Opfer zu fallen und das Recht in Anspruch nehmen, den stärksten Beweis unter den Rechtschulen zu folgen. Es sind zwei wichtige Punkte:

1) Die Aussage: „Wenn es einen Sahīh Hadith gibt, dann ist dieses mein Madhhāb“.
2) Die Ansicht: „Es reicht dass der Hadith Sahīh ist um darauf zu handeln.

Den ersten Punkt Begründen sie so: 

Al-Imām ash-Shafi'i hat gesagt, dass wenn ein Hadith Sahīh ist, dann ist dieses mein Madhhāb. Man siehe den Sahih von Imam al-Bukhāri, wenn wir darauf die Taten verrichten, dann verrichten wir es auf einer festen Sunnāh und beruhen uns somit auf den Madhhāb von ash-Shafi'i. Jemand der sagen sollte, dass der Madhhāb von ash-Shafi'i nur von den Madhhāb Bücher welche sich absolut nur auf ihn beruhen aufgebaut wurden ist, so passt dies nicht zur der Logik des Wissens. 

Den zweiten Punkt begründen sie so: 

Allah befahl uns den Gottesdienst zu verrichten indem wir Seinen Propheten gehorchen. Wenn es einen Sahīh Hadith des Propheten gibt, dann reicht dies und man gehorcht dem was darin gesagt wird. Es ist sowie als ash-Shafi'i zu al-Khumaydī sagte: „Hast du mich etwa gesehen, wie ich mit einem Band an meinem Rücken aus einer Kirche heraus kam?“ zudem ist es nicht richtig, wenn ein Sahīh Hadith von den Propheten vorhanden ist und man damit keine Taten macht. Allah hat niemanden befohlen, irgend wem egal wie hoch sein Rang an Wissen ist, wobei dieser kein Ma'sūm ist, zu folgen.

Zur diesen Verleumdungen antworten wir wie folgt: Den Satz „Wenn es einen Sahīh Hadith gibt, dann ist dieses mein Madhhāb“ haben neben al-Imām ash-Shafi'i auch andere Imāme gesagt. Die Imāme die diesen Satz aussprachen, meinten damit: „Wenn dieser Hadith eine Unterstützung für das Praktizieren bzw. für das umsetzen ist, dann ist dies mein Madhhāb.“ Die Auslegung dieses Satzes, überlassen wir den Imāmen die sich der Hanāfi, Shafi'i und Maliki Rechtschulen zuschreiben. Sie haben genau diese Auslegung gemacht und ganz Offenkundig belegt, das dies mit den Abhandlungen abhängt.  

Die Hanafiten: Der Shaykh von Al-Kamāl ibn al-Humām, 'Allamā ibn ash-Shihnatī al-Kabir al-Khalabī al-Hanafī schrieb am Anfang seines Sharhs zu „al-Hidayā“ folgendes: „Wenn ein Sahīh Hadith vorhanden ist und nicht den Ansichten der Rechtschule entspricht, dann kann man mit diesen Hadith die Taten verrichten und dies wird dann der Madhhāb; jemand der den Weg der Hanafi Rechtschule folgt und genau solch einen Hadith umsetzt, tretet dieses Handlen von ihm, ihn nicht von der Hanafi Rechtschule aus. Al-Imām Abū Hanifa sagte: – Wenn es einen Sahīh Hadith gibt, dann ist dies mein Madhhāb – Diese Aussage ist richtig und dies berichtet ibn Abd al-Barr (368 – 463 n.H) auch von anderen Imāmen.“

Diese Aussage hat ibn 'Abidīn am Anfang seines „Hishiyā I/68“ hinzugefügt und den folgenden Notiz geschrieben: „Diese Aussage von Imam ash-Sharāni wurde von allen vier Rechtschul-Imāmen berichtet. Es ist ganz Offenkundig, dass diese Aussage jene Leute anspricht die Mächtig darin sind, wissen zu können was die Urteile eines Hadithes ist wie auch das, was Muhkām und was Mansūkh (usw.) ist. Wenn die 'Ulamā der Rechtschulen einen Beweis intensiv auslegen und darin die Taten verrichten, dann ist es richtig dies dem Madhhāb (welchen sie folgen) zuzuschreiben, denn der Gründer des Madhhāb's hat dies ihm erlaubt. Es gibt keinen Zweifel darin, dass der Madhhāb-Imām, wenn er weiß das dieser Hadith schwach ist, er es sofort verlassen hätte.

Ibn 'Abidīn sagt, stützend auf dieser Intention in seinem „Sharhu Rasmī al-Muftī“ auf der Seite 24: „Wider sage ich, dass dies eine Regel bedingt um den Ansichten der Reschtschule zu entsprechen. Es wurde nicht erlaubt, dass unsere Imāme den Ijtihā auf einen Beweis machen der nicht Stark ist. Zudem gehört es, dass sie sich von einen Beweis entfernen an dessen Stärke sie allesamt einig sind. Denn der Ijtihād von den Imāmen ist weitaus stärker als wie der Ijtihad von den anderen. Es ist ganz klar, dass die Imāme einen noch stärkeren Beweis gesehen haben als wie der Beweis von den anderen und dementsprechend haben sie auch gehandelt.“

Die Aussage von ibn ash-Shihna und die Bedingung welchen ibn 'Abidīn festlegte, erwähnte auch der 'Allamā, der Mufassīr, der Muhaddit, der Faqīh und Shaykh Abd al-Ghaffār 'Uyūn as-Su'ūd al-Hanafi in seinem „Daf al-Awām 'an Mas'alat al-Kirāti Khalf al-Imām“ auf der Seite 15 und fügte folgende Wörter hinzu: „Hier ist eine Bedingung zu bemerken! Denn wir treffen heute auf Menschen die denken sie gehören zu den Leute des Wissens wobei diese zu den niedrigsten unter den niedrigen gehören und sie sich höher als der Himmel betrachten. Sie sehen zb. In der Kutūb as-Sittā einen Hadith was in Widerspruch zu der Hanāfi Rechtschule steht und sagen dann: „Legt den Hanafī Madhhāb nieder und macht mit dem Hadith des Propheten eure Taten!“ Dabei kann dieser Hadith Mansūkh (ein aufgehobener Hadith) sein oder in Widerspruch zu einen Hadith dessen Sannād (überlieferungskette) noch stärker ist stehen und dieser jener weiß dies dann nicht. Wenn man die Abhandlung aus den Ahadithen, solchen Leuten wie diese bedingungslos überlassen sollte, dann würden diese sich in vielen Punkten ins verderben stürzen und mit ihnen diejenigen, die über diese Punkte fragen haben und sie von ihnen die falschen Antworten kriegen. Was dem Punkt betrifft, dass man mit der Sunnā die Taten verrichtet, so rasten sie genau an dieser Stelle aus und sagen: – Wir könnt ihr nur über einem der mit der Sunnā die Taten verrichtet und den Menschen aus den Ahadithen die Fatawā gibt, der Verderbnis bezichtigen? – So sagen wir dann (darauf): Ja! Wenn dieser jener nicht die berechtigte Stellung hat, dann kommen wir genau zu solch einem Urteil! Unser Urteil kam vor unserer Zeit auch von den Leute des Fīqh und Hadith wie Imam Abū Muhammad Abdullah ibn Wahb al-Masrī der (genau wie al-Imām Malik und al-Layth ibn Sa'ād und die vorderen ihrer Gefährten) sagte: „Der Hadith kann abgesehen von den 'Alimūn der Grund dafür sein, jemanden zum Verderbnis zu bringen.“ Al-Imām al-Qadi 'Iyyād hat in seinem „Tartib al-Madarīk I/96“ genau das selbe gesagt.

Die Shafi'iten: Al-Imām an-Nawāwi (631 – 676 n.H) sagt in seinem „Majmu'a I/104“ folgendes: „Die Aussage von ash-Shafi'i, dass wer einen Sahīh Hadith findet, dieses dann sein Madhhāb ist, kommt nicht zu der Bedeutung, die Abhandlungen gemäß seinem Anschein [adh-Dhāhir] durchzusetzen. Dies ist lediglich für jemanden der in der Rechtschule befugt ist Ijtihād zu machen. Die Bedingung lautet, dass wenn ash-Shafi'i diesen Hadith nicht gesehen oder nicht bemerkt hat das es authentisch ist, dann ist es ein starker Verdacht, und dies kann erst dann herangezogen werden, nach dem man alle Werke von ash-Shafi'ī, wie auch alle Werke von denjenigen die ihren Wissen von ash-Shafi'i nahmen gelernt und ausgelegt haben. Dies ist solch ein schwerer Bedingung, dass sehr wenige Leute imstande sind, dies bringen zu können. 

Diese Bedingungen haben sie wegen folgendes herangezogen: Ash-Shafi'ī hat die Umsetzung der Taten gemä' dem Dhahīr eines Hadithes abgelehnt, wenn der Beweis vorhanden war, dass der Isnād dieses Hadithes Instabil oder dieser Hadth aufgehoben [6] oder dieser Hadith Ta'wīl gemacht wurden ist. Ash-Shaykh Abū 'Amr – damit ist ibn as-Salāh gemeint – sagte: Es ist nicht einfach in dieser Weise wie ash-Shafi'i seine Aussage tätigte, die Abhandlungen umzusetzen. Jeder der ein Faqīh ist kann nicht mit jeden Hadith was für ihm ein Beweis ist die Abhandlungen umsetzen. Einer von ash-Shafi'is Gefährten die diesen Weg folgten war Abū al-Walīd Musā ibn Abū al-Jarūd. Er hat die Abhandlungen gemäß eines Hadithes umgesetzt welches von Ash-Shafi'i verlassen wurden ist wobei dieser Sahīh war und lautet: „Das fassten von demjenigen der schröpft und demjenigen der Blut entlässt ist nicht mehr gültig.“ Al-Jarūd sagte hierzu: – Imam ash-Shafi'ī sagte auch, dass das Fasten von demjenigen der schröpft und demjenigen der Blut entlässt nicht mehr gültig ist – Diese Aussage von al-Jarūd wurde abgelehnt, denn Ash-Shafi'i wusste dass dieser Hadith zwar Sahīh gewesen ist dies jedoch zu den Aufgehobenen Ahadithen gehörte und diese Aufhebung hat er auch erläutert und die gehörigen Beweise vorgelegt. [7]“ Al-Imām an-Nawawīs Zitat endet mit der Aussage von ibn as-Salāh an dieser Stelle.

Al-Imām Taqi' as-Subkī (683 – 756 n.H) sagt in den Anfang seines Buches „Ma'nā Kawlil Imam al-Muttalibī: Idhā Sahha al-Hadithū fa Huwa Madhhabī“ auf der Seite 102 nachdem er die Aussage (oben) von ibn as-Salāh und an-Nawāwi brachte folgendes: „Diese Aussage (das ein Hadith der Sahīh ist, dieses dann der Madhhāb von ash-Shafi'ī sei) ist für diejenigen die solch einen großen Rang haben, dass sie nicht in die Verderbnis fallen, wenn sie vor dieser Aussage stehen.“

Wenige Absätze weiter sagte er: „Was die Angelegenheit von ibn al-Jarūd betrifft, so wurde diese abgelehnt weil keine ausreichende Recherchen gemacht wurden. Am sonsten war die Aussage von ash-Shafi'i sehr schön und es ist nicht so, dass es unmöglich ist gemäß dieser Aussage die Abhandlungen zu verrichten. Die selbe Ansicht von al-Jurūd vertrat auch Abū al-Walīd an-Naysubūri Hassān ibn Muhammad welcher zu den grössten Shafi'ī Imāme gehört und er hat sogar geschworen dass Ash-Shafi'ī dies sagte. Somit sagten die Shafi'ī Gelehrten, dass auch er einen Fehler begangen hat. Wenn dies ein Fehler bezüglich einer Angelegenheit ist bei welchem einige Mujtahīd Gelehrte beteiligt waren, dann wird hier deshalb von einem Fehler gesprochen da es bei dieser Angelegenheit die Verständnisse verschieden sind.

Abū al-Hassan Muhammed ibn Abd al-Malīk al-Karājī as-Shafi'ī (458 – 532 n.H) der selbst ein großer Faqīh und Muhaddīth gewesen ist, rezitierte beim as-Salatū Fajīr (das Gebet vor dem Sonnenaufgang) den Qunūd nicht und sagte dazu: – Meiner Meinung nach, ist es richtig, dass der Prophet den Qunūd nicht beim Fajīr Gebet rezitierte. – 

Auch ich (as-Subkī) habe eine Zeitlang das rezitieren des Qunūd im Fajīr Gebet verlassen, später aber habe ich erfahren, dass die Information authentisch ist, dass der Prophet den Qunūd im Fajīr Gebet und das dieses Qunūd auch in der gleichen Zeit ein Fluch gewesen ist welchen der Prophet auf die Stämme Ri'l und Zakwān rezitierte. Was den Anspruch betrifft, dass der Qunūd im Fajīr Gebet Allgemein verlassen wurden ist, so hat in dieser Angelegenheit Isā ibn Mahān überliefert gehabt. Es sind Unvermeidliche Kritiken über Isā ibn Mahān vorhanden was jeder in Mizān al-I'tidāl III/319 nach schauen kann. Ich (as-Subkī) fing danach an wieder den Qunūd zu rezitieren und so blieb ich bis jetzt. Hier gibt es nichts was der Haltung von Ash-Shafi'i widerspricht; der Grund hierfür ist unser ungenügender Ansicht.“ Hier enden die Wörter von al-Imām as-Subkī.

Was für eine Lektion diese Wörter doch für jeden Präsentiert! Wenn nun so eine Situation ibn Abi al-Jardūn hatte, der ein Schüler von Ash-Shafi'ī gewesen ist und einen enorm großen Wissen besaß, wie auch Abū al-Walīd an-Naysabūri der wahrscheinlich ein noch größerer Gelehrter als wie al-Jardūn und ein Scharfsinniger und ein Rawī gewesen ist, der geschworen hat dass Ash-Shafi'ī einen Sahīh Hadith für Aufgehoben und Verlassen erklärte und er darauf die Taten verrichtet hat, was ist dann die Situation der heutigen Gelehrten? Ist es richtig, mit dieser Aussage von ash-Shafi'ī die Taten zu verrichten wobei sie Unfähig sind nur einen einzigen Fīqh Punkt von ihm zu verstehen? 

Wir haben es bei Abū al-Hassan al-Karāji (458 – 532 n.H) gesehen, den Imam as-Subkī einen „Faqīh und Muhaddīth“ und den as-Sam'anī (467 – 510 n.H) als einen „Imām, as-Sahb al-Wara', 'Alim, Faqīh, Muftī, Muhaddīth, Sa'ir und Adīb“ nannte. [8] Sie sprachen sich den Madhhāb Imāmen zu wobei der Hadith Sahīh ist und verliessen den Qunūd wegen den Aussagen an welche sie sich stützten: „Wenn es einen Sahīh Hadith gibt, dann ist dies mein Madhhāb“ und „Verlässt meine Ansicht und setzen die Taten auf den Hadith um.“ Einige von denjenigen die nach ihm kamen warfen ihm sogar Kritik vor. Einer von diesen war Imām as-Subkī der in sein „Tabaqāt ash-Shafi'iyyāh VI/138 – 139“ diesbezüglich sagte: „Hier gibt es zwei Problematiken! (Erstens) Den Hadith welcher die Verneinung des Qunūd bestätigt zu authentifizieren ist es sehr schwer dies zu bekräftigen und (Zweitens) die Akzeptanz, dass das Verlassen des Qunūd's ash-Shfi'īs Rechtschule sei, ist ebenso schwer zu bekräftigen.“

Al-Imām as-Subkī rezitierte den Qunūd während des Fajīr Gebets in dem er die Shafi'ī Rechtschule folgte. Später als er auf die Angelegenheiten mit al-Karāji gestoßen ist, verließ er das Rezitieren des Qunūd's. Wir sehen das er danach sogar wieder anfing den Qunūd zu rezitieren, dabei war al-Imām as-Subkī nicht ein niedriger Gelehrter gewesen. Er wurde eingestuft als ein „Mujtahīd al-Mutlaq“ oder „Mujtahīd fi al-Madhhāb“ und sein Lehrer al-Imām adh-Dhahābi – wobei diese beiden sich trennten wegen einiger Uneinigkeiten – betitelte ihn als einen sehr großen Shaykh in Hadith und in Fīqh. Al-Imām adh-Dhahābi sagte über ihm, als as-Subkī in der Amawī Moschee zum Gelehrten ernannt wurde, die folgenden Wörter: „Die Kanzel in der Amawī Moschee, soll sich bereit halten, wenn der Hakīm, der Bahr, der Taqī, der größte Hafidh unter allen Shuyūkh dieses Jahrhunderts, der Fromme (von allen), der größte Qaīd, 'Ali (as-Subkī) ihn betretet!“

Wenn al-Imām as-Subkī, welcher zu diejenigen gehört, die die höchsten Ränge im Wissen besitzen, so überfordert war, was ist dann mit einem der niedriger ist als er und sich an den Dhāhir dieser Aussage von den Madhhāb Imāme klammert, sich und die Muslime um ihn herum  dadurch zu solch einer Gefahr bringt?  Al-Imām as-Subkī sagt in seinem Werk „Mazkūr s.106“, dass Abū Shamā bezüglich dieser Aussage von ash-Shafi'i sagte: „Dies kann nur ein 'Alīm machen der Ijtihād kann wie auch ist mit der Aussage von ash-Shafi'i: – Wenn ihr einen Hadith sieht was meiner Ansicht widerspricht, dann folgen diesen Hadith statt meiner Ansicht – genau solch einer (der Ijtihād machen kann) gemeint. Am sonsten bedeutet dies nicht, dass nun jeder aufstehen und demnach handeln kann.“ 

Somit ist es klar, dass wir nicht in der Lage sind den stärksten Beweis unter den Rechtschulen bzw. unter den Ahadithen zu finden und danach zu handeln indem wir diese Aussagen von ash-Shafi'ī und seines gleichen als Stütze anwenden. Wir sind keine Mujtahīd Gelehrten und müssen uns somit an den Madhāhibs stützen. Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten.


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[1] Al-Khatīb al-Baghdādi in al-Kifayā s.167 – 198

[2] Fiqhū Ahl al-'Irāq wa Hadituhūm s.35

[3] Awnu al-Ma'būd Sharhu Sunnan Abī Dawud III/182.

[4] Man siehe einen weiteren Beispiel was al-Khatib in seinem al-Kifayā s.168 gegeben hat. Dort sieht man wie Ismail ibn 'Uyaynā (110 – 193 n.H) Shu'bā ibn al-Hajjāj (82 – 160 n.H) korrigiert hat. Shu'bā ist zwar in Hadith noch höher als Ismail, doch ist Ismail in Fīqh noch höher als Shu'ba und von daher konnte er ihn korrigieren. Shu'ba nannte ihn: „Die Rose der Fuqahā, der geehrte von den Muhaddithūn“.

[5] Gemäss dem Jumhūr, war so eine Strafe, dass man sowohl den Zakāt als auch einen Teil des Besitzes von demjenigen der keine Zakāt entrichtet beschlagnahmt in den Anfangszeiten des Islams gewesen. Heute hingegen ist es nicht erlaubt, außer von dem Zakāt was anderes zu beschlagnahmen. [Hashiyā as-Sindī 'ala an-Nisa'i V/16]

[6] Al-Imām ibn Hajār al-Asqalāni sagt in sein „Fath al-Bāri I/413 folgendes: „Es gibt unzählige Ahadithen, die aus der Sicht des Wissens Sahīh sind, jedoch zu den Aufgehobenen Ahadithen gehören.“ 

[7] Siehe in Ikhtilāf al-Hadith von ash-Shafi'i VIII/569 und in al-Majmu' VI/402.

[8] Tabaqāt ash-Shafi'iyyāt al-Kubrā VI/18

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